§ 1 Mitglieder des Beirates
Mitglieder des Beirates können ausschließlich Vereinsmitglieder werden, die nicht
gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sind.
§ 2 Funktionen des Beirates
Der Beirat hat ausschließlich eine beratende Funktion. Er wird in seiner Funktion tätig auf Veranlassung des geschäftsführenden Vorstandes oder auf eigene Initiative. Im Übrigen soll der Beirat auch den einzelnen Abteilungen auf deren Wunsch beratend zur Seite stehen.
Der Beirat ist weder Mitglied des geschäftsführenden, noch des erweiterten Vorstandes und bei Vorstandssitzungen entsprechend nicht stimmberechtigt und auch im übrigen nicht weisungsbefugt.
§ 3 Rechte des Beirates
Der Beirat ist zu den ordentlichen Vorstandssitzungen einzuladen und anschließend durch Übersendung des Sitzungsprotokolls zu informieren. Vorschläge des Beirates im Rahmen von Vorstandssitzungen sind im Protokoll ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten.
Der Beirat erhält nach erfolgter Kassenprüfung eine Kopie des Jahresabschlusses des
Gesamtvereins und eine Kopie des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr.
Der Beirat kann durch schriftliche und von allen Beiratsmitgliedern unterzeichnete
Aufforderung eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen, um dringende Anliegen zu klären.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 11.9.2012
beschlossen und tritt mit der Eintragung der neuen Satzung vom 11.9.2012 in das
Vereinsregister in Kraft.